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Satzung des TSV Langenhain 1922 e. V.
(in der von der Mitgliederversammlung am 21.02.2025 beschlossenen Fassung)
§ 1, Name und Sitz
Der im Sommer 1922 (ein genaues Datum liegt nicht vor) gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Langenhain 1922 e. V.“ und hat seinen Sitz in Langenhain. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2a, Zweck und Aufgaben
Der TSV Langenhain verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der §§ 51 der Abgabeordnung“.
1. Der Zweck des Vereins ist, die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedankens zu fördern.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und diskriminierenden Gesichtspunkte.
3. Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des Landessportbundes Hessen und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände an.
§ 2b, Grundsätze und Werte
1. Der TSV Langenhain setzt von seinen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte, ihren Einsatz für nachhaltiges Handeln und für die Sicherung einer intakten Umwelt und Natur voraus. Er verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie physischer, psychischer oder sexueller Art ist. Er übt parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
2. Der Verein, seine Mitglieder und Übungsleiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder – und Jugendschutzes. Sie treten für die Integrität, die physische und psychische Unversehrtheit sowie die Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
3. Der TSV Langenhain fördert die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Er tritt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Zugehörigkeiten zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung sowie ihres Geschlechts entgegen.
4. Der TSV Langenhain wird alle dazu gebotenen Maßnahmen und Mittel zur Prävention und Bekämpfung ergreifen. Mitglieder und Übungsleiter, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren oder gegen diese Grundsätze verstoßen, haben mit Ausschluss oder Kündigungen zu rechnen.
§ 3, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet TSV Langenhain 1922 e.V. Neufassung 2025 werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins (mit Ausnahme von Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
3. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 2 beschließen, dass dem 1. Vorsitzenden für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
4. Der mit der ehrenamtlichen Tätigkeit im TSV Langenhain verbundene Aufwand kann mit der Zahlung einer Pauschale entschädigt werden, insbesondere im Hinblick auf § 3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale). Über die Höhe entscheidet der Vorstand.
§ 4, Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 5, Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Jugendmitglieder
zu a) Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen. Sie können nach dem Status „Aktiv“ oder „Passiv“ unterschieden werden. Die Einteilung des Status erfolgt in Abstimmung zwischen Vorstand und Mitglied.
zu b) Über die Ehrenmitgliedschaft verdienter Mitglieder kann im Einzelfall durch die Mitgliederversammlung entschieden werden.
zu c) Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschrieben und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an den Wettkämpfen teilnimmt.
§ 6, Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins nach dieser Satzung bekennen. Mit Annahme der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an und handelt nach deren Regelungen.
2. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses,
dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen, abhängig zu machen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 7, Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod
2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens sechs Wochen zuvor zu erklären ist
3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis nach Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied
a) 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter, schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder
b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat
4. Durch Ausschluss § 11 Ziff. 2
§ 8, Mitgliedschaftsrechte
1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
2. Jugendmitglieder bis zum 16. Lebensjahr besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4. Jedes Mitglied das sich durch die Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
5. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt bis zur Erfüllung
§ 9, Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:
1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen
2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten
3. die Beiträge pünktlich zu zahlen
4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln
5. auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen
§ 10, Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.
§ 11, Strafen
1. Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
Warnung: Verweis
2. Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar - bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung - wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides des Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.
§ 12, Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand (§ 13)
2. Die Mitgliederversammlung (§ 14)
§ 13, Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der 1. Kassierer/in
dem/der 2. Kassierer/in
dem/der Schriftführer/in
dem/der Jugendleiter/in
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. En Block-Wahl ist nicht zulässig.
4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in
Sitzungen herbeizuführen.
6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
7. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (vgl. § 16)
§ 14, Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes
Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll im 1. Quartal, jeweils für das zurückliegende Geschäftsjahr einberufen werden. Die Einberufung
muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung. Satzungsänderungen müssen auf der Einladung angekündigt werden.
3. Außerordentlich Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt, oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungs gegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll zwei Wochen, muss aber mindestens eine Woche vorher erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder bis zu 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehrere Mitglieder kandidieren, und zwar durch Stimmzettel.
5. Vor jeder Wahl ist ein Wahlleiter zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben.
6. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Schriftführer und von dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 15, Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zur erstatten. Das
Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.
§ 16, Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Mitglied übertragen kann.
§ 17, Sportabteilungen
1. Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt wird (jeweils in Verbindung mit den Vorstandswahlen), geleitet. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
2. Der Abteilungsleiter vertritt die Abteilung im erweiterten Vorstand
§ 18, Ehrungen
1. Nach 15-jähriger Vereinszugehörigkeit wird die bronzene Vereinsnadel, nach 25-jähriger Vereinszugehörigkeit die silberne und nach 40-jähriger Vereinszugehörigkeit die goldene Vereinsnadel überreicht.
§ 19, Auflösung
Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder die beantragt und die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages uns seiner Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an den Landessportbund Hessen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 20, Datenschutz
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Funktion im Verein.
(2) Als Mitglied des Landessportbundes ist der Verein verpflichtet bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
(3) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder
sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Namen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
(4) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Namen, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer- auch an anderen Print – und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/ Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
(5) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder
besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner
satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige
Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung,
Übermittlung) und anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am 21.02.2025.
Wehretal-Langenhain, 21.02.2025